Reverse Charge-Verfahren

Um Ihnen als Kunde Sicherheit und Klarheit zu den vielen Hin und Her´s des Gesetzgebers zu gewährleisten, informieren wir Sie an dieser Stelle über den Endstand bezüglich der „Umkehr der Steuerschuld bei Stahl- und Metall-Lieferungen (Reverse Charge Verfahren)“.

 

Zum 01.01.2015 hat Andreas Jürgenliemk Stahlhandel alle gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und die entsprechenden Maßnamen getroffen um die gesetzlichen Vorgaben des Reverse Charge Verfahrens zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind hinfällig!

 

Der Bundestag hat mit der Sitzung vom 19.12.2014 dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum § 13 b Umsatzsteuergesetz beim Thema der Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Stahl- und Metalllieferungen (Reverse Charge) zugestimmt. Demnach wird Anlage 4 des § 13b Absatz 2 Nummer 11 in der Form geändert, dass Metalle nur noch in Rohform, Körnern und Pulvern sowie Halbzeuge aus Stahl (in Form von Knüppeln und Brammen) vom Reverse Charge-Verfahren betroffen sind. Walzfertigerzeugnisse (Profile, Bleche, Betonstähle, Walzdraht etc.) liegen demnach außerhalb des Reverse Charge-Verfahrens.

 

Für alle Unternehmen, die bereits das Reverse Charge-Verfahren eingeführt haben, bleibt nach Information des Bundesfinanzministeriums für die Rückabwicklung Zeit bis zum 30.06.2015.

 

Die Herausnahme der Stahl- und Edelstahlprodukte aus dem Reverse Charge-Verfahren ist im "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil 1 Nr. 63, ausgegeben zu Bonn, am 30. Dezember 2014" bekanntgegeben worden. Sie finden die aktuelle Liste der Gegenstände, für deren Lieferungen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, im Artikel 11 des Bundesgesetzblattes.

 

Das heißt einfach ausgedrückt, es bleibt alles wie es ist!

 

Die von uns gehandelten Waren sind wie gewohnt umsatzsteuerpflichtig. Wir haben das Verfahren zum 01.01.2015 ohne jemalige Verwendung wieder ausgesetzt.

Edelstahl

Aluminium

Qualitätsstahl

Stahl | Profile | Rohre | Bleche Zuschnitte